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BGH, 15.11.1983 - X ZR 27/82 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Nichtigkeit eines Patents (Kreiselegge) - Erzielen eines technischen Fortschritts - Fehlende Erfindungshöhe
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- BGH, 15.11.1983 - X ZR 27/82
- BGH, 31.01.1984 - X ZR 27/82
Papierfundstellen
- MDR 1984, 486
- GRUR 1984, 194
Wird zitiert von ... (8)
- BGH, 19.07.1984 - X ZB 18/83
Acrylfasern
Da eine Aufgabe keine Erfindung ist, diese vielmehr in der Lösung der Aufgabe liegt (BGH GRUR 1984, 194, 195 - Kreiselegge), dürfen sich die im Patentanspruch enthaltenen Angaben nicht in einer Umschreibung der der Erfindung zugrunde liegenden Aufgabe erschöpfen, sondern müssen die Lösung der Aufgabe umschreiben. - BPatG, 23.10.2014 - 21 W (pat) 8/10
Patentbeschwerdeverfahren - "Verfahren, Computer, Computerprogramm und …
Da eine Aufgabe keine Erfindung ist, diese vielmehr in der Lösung der Aufgabe liegt (BGH GRUR 1984, 194, 195 - Kreiselegge), dürfen sich die im Patentanspruch enthaltenen Angaben nicht in einer Umschreibung der der Erfindung zugrunde liegenden Aufgabe erschöpfen, sondern müssen die Lösung der Aufgabe umschreiben (BGH-Acrylfasern). - BGH, 19.04.1994 - X ZR 83/91
Patentnichtigkeit wegen Fehlens einer erfinderischen Tätigkeit - Betonring zur …
Die Prüfung und Feststellung dessen, was die Erfindung tatsächlich leistet und ob damit möglicherweise ein beachtlicher technischer Fortschritt erzielt wird, steht folglich nicht am Anfang, sondern am Ende der Prüfung, ob der beanspruchten Lösung eine erfinderische Bedeutung beizumessen ist (…Sen. Urt. v. 23.01.1990 - X ZR 75/87, GRUR 1991, 522 - Feuerschutzabschluß; vgl. auch Sen. Urt. v. 15.11.1983 - X ZR 27/82, GRUR 1984, 194 - Kreiselegge I); zur selbständigen Begründung einer erfinderischen Tätigkeit ist dieser Gesichtspunkt ungeeignet.
- BPatG, 12.08.2009 - 35 W (pat) 416/08 Da eine Aufgabe keine Erfindung ist, diese vielmehr in der Lösung der Aufgabe liegt (BGH GRUR 1984, 194 - Kreiselegge), dürfen sich die im Schutzanspruch enthaltenen Angaben nicht in einer Umschreibung der der Erfindung zugrunde liegenden Aufgabe erschöpfen, sondern müssen die Lösung der Aufgabe umschreiben.
- BGH, 14.02.1984 - X ZB 11/83
Abgrenzung zwischen dem Stand der Technik und dem Patentgegenstand - …
Wie der Senat in der zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung vom 15. November 1983 (X ZR 27/82 - Kreiselegge) ausgeführt hat, kann eine Erfindung stets nur in der Lösung einer Aufgabe liegen, nicht jedoch in der Aufgabe allein. - BPatG, 08.05.2023 - 9 W (pat) 90/19 Die einer Erfindung zugrundeliegende Aufgabe stellt nicht bereits die Erfindung einer Anmeldung dar (vgl. auch BGH GRUR 1984, 194 - Kreiselegge).
- LG Düsseldorf, 07.09.2017 - 4c O 70/16
Mehrzonen-Matratze
Da eine Aufgabe keine Erfindung ist, sondern diese vielmehr in der Lösung dieser Aufgabe liegt, dürfen sich die im Patentanspruch enthaltenen Angaben nicht in einer Umschreibung der der Erfindung zugrunde liegenden Aufgabe erschöpfen, sondern müssen die Lösung der Aufgabe umschreiben (BGH, GRUR 1984, 194 - Kreiselegge). - LG Düsseldorf, 30.04.1996 - 4 O 101/93
Farbbandkassetten
Andernfalls würde vernachlässigt, daß nicht die "Aufgabe" oder das technische Problem die Erfindung ausmacht (und damit dasjenige, für das der Arbeitnehmer einer besondere Vergütung zu beanspruchen hat), sondern die Lösung der Aufgabe (BGH, GRUR 1984, 194 - Kreiselegge).